DEHOGA schlägt Alarm!

Bad Kreuznach, 26.03.2020 DEHOGA schlägt Alarm! 6 konkrete Forderungen zur Rettung des Gastgewerbes in Rheinland-Pfalz:

1. „Die umgehende Anordnung der Schließung aller Beherbergungs-betriebe – ganz unabhängig vom Reiseanlass – ist zum Schutze der Gesundheit und körperlichen Unversehrtheit der vielen Beschäftigten und Unternehmer dringend geboten“, so Präsident Gereon Haumann.

Hiervon können solche Betriebe im Einzelfall durch behördliche Entscheidung ausgenommen werden, die zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung zwingend erforderlich sind.

Die konsequente Schließung der Beherbergungsbetriebe schafft zudem Kapazitäten für die Unterbringung von Hilfs- und Einsatzkräften sowie zur Unterbringung von Personen, die aufgrund behördlicher Entscheidung einer Einzelunterbringung (z. B. Quarantäne) bedürfen.

2. Die von der Landesregierung am 23.03.2020 vorgestellten Hilfsmaßnahmen erschöpfen sich im Wesentlichen auf die Zurverfügungstellung von Darlehen des Landes. „Diese Hilfe ist völlig unzureichend. Anstelle der vorgesehenen Darlehen sind den Betrieben nichtrückzahlbare, sog. verlorene Zuschüsse zu gewähren“, fordert Präsident Gereon Haumann. Zudem ist eine weitere Staffelung nach Größe der Betriebe für die Höhe eines zu gewährenden Zuschusses wie folgt vorzunehmen:

a. Betriebe mit bis zu 5 Mitarbeitern (VZ-Äquivalente):              10.000,00 €
b.
Betriebe mit mehr als 5 und bis zu 10 Mitarbeitern (VZÄ):    20.000,00 €
c. Betriebe mit mehr als 10 und bis zu 20 Mitarbeitern (VZÄ):  30.000,00 €
d. Betriebe ab 21 Mitarbeitern (VZÄ): 1.500,00 € pro 1 Mitarbeiter (VZÄ)

Die Zuschüsse des Landes sind additiv zu Zuschüssen aus dem Nothilfe-programm des Bundes zu gewähren.

3. Die Bürgschaftsquote des Landes – jetzt vorgesehen eine Anhebung von 80% auf 90% - ist auf 100% zu erhöhen, um eine umgehende Vergabe von Krediten und damit Verschaffung von Liquidität bei den Unternehmen zu ermöglichen. Die Laufzeit der KfW-Darlehen ist auf 10 Jahre zu verlängern.

4. Die von den Unternehmen zu Beginn des Jahres gezahlte 1/11-Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung zur Erlangung der Frist-verlängerung für die Abgabe der monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen ist umgehend an die Unternehmen zurückzuzahlen, um weitere Liquiditätsvolumina zu schaffen.

5. Eine bundesweite Stundung der von den Arbeitgebern an die Sozialversicherungsträger monatlich abzuführenden Sozial-versicherungsbeiträge wird ausdrücklich begrüßt. Über den Zeitraum einer Stundung hinaus ist die Vorfälligkeit dieser Beiträge zurückzunehmen und zum früheren System der Fälligkeit im Folgemonat (15. des Folgemonats) zurück zu kehren.

6. Für die Dauer der Corona-bedingten Kurzarbeit sind Hinzuverdienste aus weiteren Beschäftigungen unabhängig davon, wann diese weitere Beschäftigung aufgenommen wurde, auf das Kurzarbeitergeld nicht anrechenbar.

25.03.2020 / DEHOGA Rheinland-Pfalz e.V.