Aktuelle Informationen und Unterstützung

Besondere Zeiten benötigen auch eine besondere Unterstützung!

Liebe Mitglieder des DEHOGA Rheinland-Pfalz,
geschätzte Gastgeber,

der DEHOGA Rheinland-Pfalz steht in einem weiterhin nie dagewesenen Austausch täglich mit Ihnen, Ihren KollegInnen, den Medien und der Politik. Sie dürfen immer fest davon ausgehen, dass Ihr gewähltes Präsidium, Ihre gewählten Vorstände und alle MitarbeiterInnen des DEHOGA mit voller Überzeugung, hoher Fachkompetenz und Leidenschaft kämpfen. Die vielen Erfolge, die wir in den vergangenen Monaten erreicht haben, sind außergewöhnlich und nur möglich, weil die Branche zusammensteht. In jedem Fall begleiten wir Sie weiterhin durch diese schwierige Zeit und geben alles, damit Sie bald wieder dauerhaft öffnen dürfen und bis dahin auch finanziell über die Runden kommen! Bitte nehmen Sie bei Bedarf und zur Klärung von Einzelfragen Kontakt zu uns auf.

Unter Branchenthemen Corona-Krise sowie im internen Mitgliederbereich finden Sie alle relevanten Sonder-Informationen des DEHOGA zur Corona-Krise und den Hilfe-Maßnahmen für die Wirtschaft und das Gastgewerbe seitens der Bundes- und Landesregierung.

Auf der Sonderseite des DEHOGA Bundesverbandes zur Wiedereröffnung des Gastgewerbes finden Sie ebenfalls umfassende Informationen für unsere Branche www.dehoga-corona.de  

Machen Sie bitte in dringenden Fällen vom Mitglieder-Service Gebrauch.
Bitte bleiben Sie, Ihre Familien und Ihre Mitarbeiter gesund!

Mit gastlichen Grüßen
Ihr DEHOGA Rheinland-Pfalz

Übersicht

Hier finden Sie weitere wichtige Informationen und Dokumente, die der DEHOGA gerne zur Verfügung stellt:

Corona Wirtschaftshilfen

Coronahilfen: Anträge bis spätestens 15. Juni stellen

Stand: 07.06.

Anträge auf die Corona-Zuschussprogramme (Überbrückungshilfen und Neustarthilfen) können nur noch bis zum 15. Juni 2022 gestellt werden. Das Bundeswirtschaftsministerium hat hierzu aktuelle Informationen zusammengefasst.

Die Corona-Hilfsprogramme der Überbrückungshilfe werden am 30. Juni 2022 auslaufen, da zu diesem Zeitpunkt auch der den Hilfsprogrammen zugrundeliegende Beihilferahmen zur Gewährung dieser Hilfen, der Temporary Framework, beendet sein wird. Daraus ergeben sich jetzt zum Programmende eine Reihe enger Fristsetzungen. Damit allen noch hilfsbedürftigen Unternehmen, die benötigte Unterstützung noch gewährt werden kann, ist es essenziell, dass die vorgegebenen Fristen eingehalten werden. 

Fristende 15.6.2022 in den laufenden Programmen

Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022 endet, anders als bei den früheren Hilfsprogrammen, bereits kurz vor Ablauf der Förderperiode, nämlich am 15. Juni 2022.

Abwicklung der Programme: Die Programmabwicklung ist sichergestellt. Damit auch nach dem 30. Juni 2022 noch nicht bearbeitete Anträge weiter geprüft und Hilfen ausgezahlt werden können, ergehen für alle am 13. Juni 2022 noch nicht beschiedenen Erst- und Änderungsanträge aus den Programmen Überbrückungshilfe III, III Plus, IV, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022 fristwahrende vorläufige Bescheide.

Fristwahrender Bescheid: Der fristwahrende vorläufige Bescheid bestätigt den Antragstellenden, dass ihr Antrag fristgerecht eingegangen ist und setzt den Anspruch auf die beantragte Leistung dem Grunde nach vorläufig fest. Ein Anspruch auf Auszahlung eines bestimmten Betrags und ein schutzwürdiges Vertrauen auf Erhalt von Überbrückungshilfe entstehen dadurch nicht. Eine Auszahlung erfolgt erst nach weiterer Prüfung der Fördervoraussetzungen. Prüfung und Auszahlung können auch noch nach dem 30. Juni 2022 erfolgen.

Bescheidabruf durch die prüfenden Dritten erforderlich: Damit die Bescheide fristgerecht wirksam werden, müssen sie durch die prüfenden Dritten im Portal bis zum 30. Juni 2022 abgerufen werden. Sofern bis zum 20. Juni 2022 kein fristwahrender Bescheid zugegangen ist, muss die Bewilligungsstelle oder Hotline kontaktiert werden. Auch hier bitten wir um die Mitwirkung der prüfenden Dritten und Antragstellenden.

Aktuelle Antragskonstellationen in der Überbrückungshilfe IV

In der Überbrückungshilfe IV sind im Moment unterschiedliche Fallkonstellationen möglich. Die Antragsfrist läuft noch, gleichzeitig sind viele Anträge und Änderungsanträge bereits gestellt. Naturgemäß konnten viele von ihnen noch nicht abschließend bearbeitet werden. Hier ein Überblick:

  • Bislang wurde noch kein ÜH IV-Antrag gestellt: Wenn bisher noch kein Erstantrag für die Überbrückungshilfe IV gestellt wurde, kann noch bis zum 15. Juni 2022 ein Erstantrag für alle Monate des Förderzeitraums der Überbrückungshilfe IV, also Januar bis Juni 2022, gestellt werden.
  • ÜH IV-Antrag wurde bereits beschieden: Wenn ein ÜH IV-Erstantrag für das 1. Quartal 2022 gestellt wurde, der bereits beschieden ist, können die Monate April bis Juni 2022 einfach per Änderungsantrag bis zum 15. Juni 2022 beantragt werden.
  • ÜH IV-Antrag wurde nur für das erste Quartal 2022 gestellt und wurde noch nicht beschieden: Antragstellende, deren Erstantrag auf Überbrückungshilfe IV noch nicht beschieden wurde und die deshalb bis Anfang Juni keinen Änderungsantrag zur Erweiterung des Förderzeitraums auf die Monate April bis Juni einreichen können, müssen zwingend bis zum 15. Juni 2022 einen sogenannten Erweiterungsantrag stellen. Die Erweiterungsanträge können vom 3. Juni bis 15. Juni im Antragsportal gestellt werden. Der Erweiterungsantrag erfordert noch keine detaillierten Umsatz- und Kostenangaben, sondern lediglich die Beantragung der Verlängerung und eine Erklärung des Antragstellers, dass die Antragsvoraussetzungen vorliegen. Die konkreten Umsatz- und Kostenangaben können dann auch noch nach dem 30. Juni 2022 per Änderungsantrag nachgereicht werden, sobald der Erstantrag bewilligt bzw. teilbewilligt wurde. Die betroffenen prüfenden Dritten wurden bereits per E-Mail über die Möglichkeit des Erweiterungsantrags informiert.

Weitere Informationen finden Interessierte auf der Homepage des DEHOGA Bundesverbandes

Land

In Betrieb

Hinweis: Die Aushänge zur Gästekommunikation können im Rahmen der aktuell geltenden 31. CoBeLVO genutzt werden.

31. Corona-Bekämpfungsverordnung (gültig ab 04.03.2022)

  • Gästekommunikation: Gastronomie Aushang 3G (A4)
  • Gästekommunikation: Beherbergung Aushang 3G (A4)
  • Gästeregistrierung: Gastronomie Vorlage Formular
  • Gästeregistrierung: Beherbergung Vorlage Formular

 

ARCHIV

Hinweis: unter der aktuell geltenden Corona-Landesverordnung nicht mehr gültig

28. Corona-Bekämpfungsverordnung:

  • Gästekommunikation: Gastronomie Aushang 2G (A4)
  • Gästekommunikation: Beherbergung Aushang 2G (A4)
  • Gästeregistrierung: Gastronomie Vorlage Formular
  • Gästeregistrierung: Beherbergung Vorlage Formular
  • Gästekommunikation: Aushang 3G (A4)
  • Gästekommunikation: Aushang 2G (A4)
  • Gästekommunikation: Aushang 2G plus 25Pers. (A4)
  • Gästekommunikation: Aushang 2G plus 10Pers. (A4)
  • Gästekommunikation: Aushang 2G plus 5Pers. (A4)
  • Beherbergung: 26. CoBeLVO_Formular Gäste-Registrierung
  • Beherbergung: 26. CoBeLVO_Formular Gäste-Registrierung (international)
  • Gastronomie: 26. CoBeLVO_Formular Gäste-Registrierung
  • Gastronomie: 26. CoBeLVO_Formular Gäste-Registrierung (international)
  • Formular Erklärung Gäste Risikogebiet
  • Hygiene- und Schutzmaßnahmen Gastgewerbe:
    Abstand/Hygiene/Registrierung Muster-Vorlagen zum Ausdrucken
  • Allgemeine Corona-Schutzmaßnahmen Vorlage Deutsche Unfallversicherung
  • Vorschläge zur Wiedereröffnung Merkblatt zum Wiederhochfahren der Betriebe
  • Tipps zur Wiedereröffnung Checkliste Premium Partner Bitburger

Hygiene

Arbeitsschutz

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV)

Die Bekämpfung und Verhinderung der weiteren Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 erfordern wirksame und koordinierte Maßnahmen zur Vermeidung von Personenkontakten und zur Sicherstellung eines ausreichenden Infektionsschutzes in allen Lebensbereichen, das heißt in Privatleben, Gesellschaft und Arbeitswelt.

Da in vielen Lebensbereichen die Möglichkeiten für weitere Kontaktbeschränkungen und zusätzliche Infektionsschutzmaßnahmen weitgehend ausgeschöpft sind, sind zusätzliche und zeitlich befristete Maßnahmen des betrieblichen Arbeitsschutzes als Beiträge zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten unverzichtbar.

Die Corona-ArbSchV mit ihren grundlegenden Arbeitsschutzregeln wird bis einschließlich 19. März 2022 verlängert

1. Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe

2. Bundesministerium für Arbeit und Soziales

3. BDA

Allgemeiner Hinweis: Für den Abruf bzw. die Nutzung der Musterschreiben und Vorlagen gilt, dass trotz sorgfältiger Erstellung die kostenfreie Zurverfügungstellung ohne Haftung erfolgt und im Einzelfall eine Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Zur Klärung individueller Sachverhalte empfehlen wir die Einholung fachkundiger rechtlicher Beratung. Bitte nehmen Sie Kontakt auf: DEHOGA Rheinland-Pfalz, Telefon Zentrale: 0671/298 32 72-0 oder info@dehoga-rlp.de

LOBBYERFOLGE

GARANTIERTE UNTERSTÜTZUNG
FÜR UNSERE GASTGEBER UND UNSERE BRANCHE

  • UMSATZSTEUERREDUZIERUNG AUF SPEISEN
    Verlängerung der Umsatzsteuerreduzierung auf Speisen bis 31.12.2022; ursprünglich war diese Reduzierung befristet bis 30.06.2021.

  • KURZARBEITERGELD-REGELUNG FÜR DAS GASTGEWERBE
    Übernahme der SozVersBeiträge zu 100% und Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen sowie Einschluss von Azubis

  • VERBESSERTE ÜBERBRÜCKUNGSHILFEN III
    Erweiterung des Kreises der Antragsberechtigten, Wegfall der Mitarbeitergrenze, Erhöhung der monatlichen Maximalbeträge, Abschlagszahlungen

  • ERHÖHUNG UND VERLÄNGERUNG DES EU-BEIHILFERAHMENS
    Ursprünglich befristet bis 30.06.2021. Der Befristete Rahmen der Europäischen Kommission stellt die beihilferechtliche Grundlage für zahlreiche deutsche Hilfsmaßnahmen während der Pandemie dar. Hierauf gestützt sind beispielsweise die Überbrückungshilfe, verschiedene KfW-Kredite sowie Teile der außerordentlichen Wirtschaftshilfe (November-/Dezemberhilfe). Mit den beschlossenen Änderungen wird der beihilferechtliche Spielraum für eine effektive Unterstützung der Unternehmen in der Pandemie maßgeblich erweitert.

  • ÄNDERUNG BEIM MIET- UND PACHTRECHT
    Anpassung der Miete (gemäß §313 Abs.1 BGB möglich)

  • VERLÄNGERUNG DER AUSSETZUNG DER INSOLVENZANZEIGEPFLICHT

  • STUNDUNG VERSCHIEDENSTER BEITRÄGE
    (BGN, SozVersBeiträge, etc.)

  • GEMA-CORONA-GUTSCHRIFTEN
    Es entfallen während dieses Zeitraums die GEMA-Vergütungen.

  • FREISTELLUNG VON RUNDFUNKGEBÜHREN WÄHREND DER SCHLIESSZEITEN

  • ÖFFNUNGSMÖGLICHKEITEN DURCH AUSARBEITUNG DER HYGIENE- UND SCHUTZKONZEPTE

  • KEIN BEHERBERGUNGSVERBOT IM OKTOBER 2020 IN RHEINLAND-PFALZ

  • AUFLEGUNG EINES EINZELBETRIEBLICHEN FÖRDERPROGRAMMS
    für das Gastgewerbe in Rheinland-Pfalz mit bis zu 20% Förderquote

  • AUFLEGUNG EINES INNOVATIONSPROGRAMMS DIGITALISIERUNG UND NACHHALTIGKEIT
    für das Gastgewerbe in Rheinland-Pfalz mit bis zu 20% Förderquote
CORONA HOTLINE 24/7

Präsident
Gereon Haumann
Mobil: 0171 737 00 01

Landesgeschäftsführerin
Anna Roeren-Bergs

Mobil: 0171 737 00 02