Die Wahl des Präsidenten Herrn Gereon Haumann durch die Mitgliederversammlung am 14.08.2018 erfolgte satzungskonform, und damit rechtmäßig. Einer rechtlichen Auslegung etwa dem „Geist der Satzung“ bzw. Hilfskonstruktion wie „satzungsdurchbrechende Beschlüsse“ – so vom Landgericht Bad Kreuznach im erstinstanzlichen Urteil in seiner Begründung für die Wirksamkeit der erfolgten Wahl ausgeführt – bedurfte es nach Rechtsansicht des Oberlandesgerichts Koblenz aus diesem Grund nicht. Die Wahl vom 14.08.2018 erfolgte nach Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Koblenz in Übereinstimmung mit der Satzung des DEHOGA Rheinland-Pfalz e. V., so die einheitliche Rechtsprechung der Richter.
Die Klägergruppe hat die Berufung zurückgezogen, nachdem der Vorsitzende Richter des Berufungssenats informiert hatte, dass die Berufung chancenlos ist und die Klägerseite die Kosten des gesamten Verfahrens – beide Instanzen – zutragen hat, stellt der Justiziar des DEHOGA Rheinland-Pfalz, Professor Dr. Bietmann, die Rücknahme der Berufung fest.