Merkblatt reduzierter Mehrwertsteuersatz ab 1.7.2020, Stand 26.02.2021
Bereits Ende April hatten sich die Koalitionäre auf die auf ein Jahr befristete Mehrwertsteuerabsenkung von 7 Prozent für Speisen in der Gastronomie verständigt. Der ermäßigte Mehrwertsteuersatz für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gilt vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021. Getränke sind von der Steuersenkung ausgenommen.
Am 3. Februar 2021 hat der Koalitionsausschuss entscheiden, die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie über den 30. Juni 2021 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 auf den ermäßigten Steuersatz von 7% zu senken, da Gastronomiebetriebe von der COVID19-Krise besonders betroffen sind und durch die bestehenden Schließungen von der derzeitigen Mehrwertsteuersenkung nicht profitieren können.
Der DEHOGA fordert eine Entfristung der Mehrwertsteuersenkung unter Einbeziehung der Getränke.
Der Ökonom Christian Odendahl vom Centre of European Research (CER) erklärt den beabsichtigten Mechanismus der Mehrwertsteuersenkung so:
„Die Hauptwirkung einer solchen vorübergehenden Senkung besteht darin, dass Verbraucher ohnehin geplante Anschaffungen vorziehen – also zum Beispiel ein neues Sofa nicht erst in ein oder zwei Jahren, sondern jetzt kaufen." Dieser Effekt werde sich wahrscheinlich vor allem bei sogenannten langlebigen Konsumgütern zeigen, also bei teuren Anschaffungen wie Autos oder Möbeln.
Odendahl sieht in der Mehrwertsteuersenkung eine „Mischung aus Konjunkturimpuls und Solvenzhilfe für betroffene Unternehmen. Schließlich müssten Restaurants pro Gast mehr verdienen, solange sie nur einen Teil ihrer Tische nutzen können.“
In den Verhandlungen des Koalitionsausschusses vom 22. April 2020 wurde die Mehrwertsteuersenkung für Speisen in der Gastronomie ab dem 1. Juli befristet bis zum 30. Juni 2021 beschlossen. Somit wurde vielen Gastgebern in Deutschland in Zeiten der Corona-Krise eine Perspektive gegeben.
Die Pressemitteilung des DEHOGA Bundesverbandes zu der am 22. April beschlossenen Mehrwertsteuersenkung finden Sie hier.
Das Wirtshaussterben auf dem Lande sowie das Verschwinden klassischer Restaurants aus den Innenstadtlagen machen deutlich, dass die Wettbewerbsfähigkeit der arbeitsintensiven Gastronomie dringend einer Stärkung bedarf.
Für Deutschlands Gastronomie bedeutet der volle Steuersatz einen knallharten Wettbewerbsnachteil, insbesondere gegenüber dem Lebensmitteleinzelhandel, der sein Sortiment verzehrfertiger Essensangebote signifikant ausgeweitet hat und weiter ausbaut. Für diese Angebote zum Mitnehmen gelten 7 Prozent Mehrwertsteuer, für die Speisen im Restaurant 19 Prozent.
Um kein Missverständnis aufkommen zu lassen: Der DEHOGA befürwortet ausdrücklich den reduzierten Mehrwertsteuersatz für Lebensmittel, wie er aktuell in 21 von 28 EU-Staaten gilt. In 17 EU-Staaten wird zwischen dem Essen aus dem Supermarkt, dem Essen im Gehen, im Stehen und dem Essen im Restaurant steuerlich kein Unterschied gemacht. So zeigt sich Wertschätzung für die regionale Küche, die frische Zubereitung und die öffentlichen Wohnzimmer der Gesellschaft!
Wir erwarten, dass Essen steuerlich gleich behandelt wird, unabhängig von der Art der Zubereitung und des Verzehrortes. Es ist für uns eine Frage der Steuergerechtigkeit, der Wertschätzung und der Zukunftssicherung unserer Familienbetriebe und Restaurants.