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Mitglied werden! | |||||||||||||||||||||||||
Um Mitglied im DEHOGA Rheinhessen-Pfalz bzw. HoGa Rheinland zu werden, setzen Sie sich bitte umgehend mit unserer Landesgeschäftsstelle oder den Geschäftsstellen unserer beiden Regionalverbände in Verbindung. DEHOGA Rheinhessen-Pfalz Hotel- Und Gaststättenverband e.V. | |||||||||||||||||||||||||
Mitgliedschaft ohne Tarifbindung | |||||||||||||||||||||||||
Vergleich der gesetzlichen Lage und der rechtlichen Lage nach dem Tarifvertrag Manteltarifvertrag: Der Manteltarifvertrag aus 1994 war bekanntlich für allgemeinverbindlich erklärt. Bei einer Einstellung des Arbeitnehmers bis zum 30.09.2008 gilt der Manteltarifvertrag aus 1994 weiter (sog. Nachwirkung), bis die tarifvertraglichen Regelungen durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Eine andere Abmachung könnte hier der Abschluß eines neuen Manteltarifvertrages sein oder eine gemeinsame individualvertragliche Änderung des Arbeitsvertrages zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Mit Tarifvertragsverhandlungen wurde bisher nicht begonnen. Sollte ein neuer Manteltarifvertragsabschluß herbeigeführt werden, findet dieser – soweit er nicht für allgemeinverbindlich erklärt werden sollte – nur Anwendung, wenn der Arbeitgeber im DEHOGA und gleichzeitig der Arbeitnehmer in der Gewerkschaft NGG ist oder eine Verweisung im Arbeitsvertrag auf den Manteltarifvertrag vorliegt. Bei Arbeitnehmern, die ab dem 01.10.2008 eingestellt wurden, gilt der Manteltarifvertrag aus 1994 grds. nicht mehr, da eine Nachwirkung hier nicht gegeben ist. Ausnahme: individualvertragliche Einbeziehung. Lohntarifvertrag: Der Lohntarifvertrag vom 18.09.2008 war nicht für allgemeinverbindlich erklärt. Dieser Lohntarifvertrag wurde seitens der Gewerkschaft fristgerecht zum 31.12.2009 gekündigt. Wird eine OT-Mitgliedschaft vor Abschluß eines ggf. neuen Lohntarifvertrages begründet, ist ein solcher neuer Tarifvertrag nicht mehr verpflichtend, selbst wenn der Arbeitnehmer in der Gewerkschaft ist. Etwas anderes gilt, wenn im jeweiligen Arbeitsvertrag auf den jeweils gültigen Lohntarifvertrag verwiesen wurde. Urlaub: - Rechtslage nach Gesetz: § BUrlG > mindestens 24 Werktage bei 6-Tage/Woche; mindestens 20 Arbeitstage bei 5-Tage/Woche - MTV 1994: § 9 Nr. 7, je nach Staffelung Weihnachtsgeld: - Rechtslage nach Gesetz: kein gesetzlicher Anspruch auf Weihnachtsgeld - MTV 1994: § 10 Zusätzliches Urlaubsgeld - Rechtslage nach Gesetz: kein gesetzlicher Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld - MTV 1994: § 9 Nr. 6 bzw. Tarifvertrag betriebliche Altersvorsorge aus 2002 Probezeit - Rechtslage nach Gesetz: gesetzliche Probezeit gem. § 622 III BGB längstens 6 Monate, Kündigungsfrist während der Probezeit: 2 Wochen. - MTV 1994: § 2 Nr. 2; 3 Monate Probezeit; Kündigungsfristen: 3 Tage im ersten Monat, 5 tage im zweiten Monat und 7 Tage im dritten Monat. Kündigungsfrist - Rechtslage nach Gesetz: 4 Wochen zum 15. oder Monatsende bzw. 4 Wochen ohne festen Endtermin nur bei Kleinbetrieben mit nicht mehr als 20 Arbeitnehmern und nur nach einzelvertraglicher Regelung. Siehe zudem § 622 II 1 BGB; je nach Dauer des bestehenden Arbeitsverhältnisses verlängern sich die Fristen; ab 2 Jahre Bestand des Arbeitsverhältnisses zudem nur zum Monatsende. - MTV 1994: § 12 MTV Arbeitszeit - Rechtlage nach Gesetz: § 3 ArbZG Bei 6 Tage/Woche > 6x8 Std=max. 48 Std./Woche Die werktägliche Arbeitszeit kann auf bis zu 10 Std. erhöht werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. - MTV 1994: § 3 > Regelarbeitszeit 169 Std.; ggf. § 3 Nr. 2, wenn Schichtwechsel infolge Eigenart des Betriebes nicht möglich ist. Zudem ggf. Flexibilisierung nach § 3 Nr. 3 MTV 1994. Zuschläge - Rechtslage nach Gesetz: Nachtzuschläge gem. § 6 Abs. 5 i.V.m. § 2 Abs. 3 und 4 ArbZG. Im übrigen keine Zuschläge gesetzlich festgelegt. - MTV 1994: § 6 > ab der 170 Stunde 25%, ab der 210 Stunde 40% Mehrarbeitszuschlag, Zudem § 6 Nr. 5 MTV 1994 Verjährungsfrist/Ausschlußfrist - Rechtslage nach Gesetz: § 195 BGB; 3 jährige Verjährungsfrist - MTV 1994: § 15 Nr. 1: falsche Tarifeinstufung, Überstundenbezahlung nebst Zuschlägen 3 Monate ab Fälligkeit; alle sonstigen Ansprüche 3 Monate nach Ausscheiden aus dem Betrieb. Bei der vorliegenden Aufstellung handelt es sich nur um eine kurze, vereinfachte Übersicht, die die rechtliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann. Für Rückfragen wenden Sie sich daher bitte unbedingt an Ihre DEHOGA-Geschäftsstellen in Koblenz (0261– 97326620) und Kaiserslautern (0631-14167). | |||||||||||||||||||||||||








